S A T Z U N G
des Tennisclubs Weiß-Blau Fideliopark e.V. in der Fassung vom 21. März 2018
INHALTSÜBERSICHT
§ 1 Name und Sitz des Clubs
§ 2 Zweck des Clubs
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Dachorganisationen
§ 5 Regelungsinhalt der Satzung
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Rechte der Mitglieder
§ 8 Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 Austritt aus dem Club
§ 11 Ausschluss aus dem Club
§ 12 Beiträge und Umlagen
§ 13 Organe des Clubs
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Jahreshauptversammlung
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 17 Leitung der Mitgliederversammlung
§ 18 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
§ 19 Wahl nicht anwesender Mitglieder
§ 20 Auflösung des Clubs
§ 21 Vorstand
§ 22 Aufgaben des Vorstands
§ 23 Vorstandssitzungen
§ 24 Gerichtliche Vertretung des Clubs
§ 25 Kassenprüfer
§ 26 Beirat
§ 27 Geld- und Vermögensverwaltung
§ 28 Schlussbestimmung
§ 29 Gründungsversammlung
Anhang
Spendenkonto
Die Neufassung der Satzung des TC Weiß-Blau Fideliopark e.V.
§ 1 Name und Sitz des Clubs
Der Name des Vereins lautet:
„Tennisclub Weiß-Blau Fideliopark e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
§ 2 Zweck des Clubs
(1) Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Clubs ist die Förderung und Pflege des Tennissports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, die Durchführung sportlicher Veranstaltungen und Wettkämpfe, sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
(2) Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Clubs erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
(3) Der Club ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
§ 4 Dachorganisationen
Der Club ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und des Bayerischen Tennis-Verbandes.
§ 5 Regelungsinhalt der Satzung
Die Satzung regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Organe des Clubs. Jedes neue Mitglied erhält mit der Aufnahme eine Ausfertigung der Satzung.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Der Club hat:
1. aktive Mitglieder,
2. passive Mitglieder,
3. Ehrenmitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft kann von allen voll geschäftsfähigen natürlichen Personen beantragt werden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und wird damit rechtswirksam. Mit der Aufnahme werden die festgesetzte Aufnahmegebühr und der entsprechende Beitrag für das laufende Geschäftsjahr fällig. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht gesondert begründet werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Ehrenmitglieder werden durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes für deren besondere Verdienste um den Tennisclub ernannt.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Clubs sind berechtigt:
1. Den Tennissport auf der Clubanlage aktiv auszuüben.
Passive Mitglieder sind nur eingeschränkt spielberechtigt.
2. Alle Clubeinrichtungen nach Maßgabe derhierfür geltenden Bestimmungen zu benutzen.
3. An allen Clubveranstaltungen teilzunehmen.
4. Das aktive und passive Wahlrecht und das Stimmrecht können nur von volljährigen Mitgliedern
ausgeübt werden.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Clubs sind verpflichtet:
1. Die Zwecke und Ziele des Clubs nach besten Kräften zu fördern.
2. Die Bestimmungen der Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Anordnungen des
Vorstandes zu beachten.
3. Die Beiträge und Umlagen pünktlich zu entrichten.
4. Das Clubeigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt.
2. durch Ausschluss.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft dem Club gegenüber entstandenen Verbindlichkeiten unberührt.
§ 10 Austritt aus dem Club
Der Austritt aus dem Club kann nur zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung bis 31. Dezember (Poststempel oder schriftliche Bestätigung) erfolgen. Anderenfalls bleibt dem Club ein klagbarer Anspruch auf Zahlung des nächst fälligen Jahresbeitrages.
§ 11 Ausschluss aus dem Club
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
1. Wenn das Mitglied die in §8 genannten Pflichten grob und schuldhaft verletzt hat.
2. Wenn das Mitglied seinen dem Club gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten trotz zweimaliger schriftlicher
Aufforderung nicht nachkommt.
3. Wenn das Mitglied grob und schuldhaft den Bestimmungen der Satzung zuwiderhandelt oder gegen die
ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss, der mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen ist, muss begründet werden.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die den in Absatz 1 genannten Punkten 1 und 3 zuwider handeln, zu verwarnen, abzumahnen oder ein befristetes Spielverbot gegen sie auszusprechen.
§ 12 Beiträge und Umlagen
(1) Die Mitgliederbeiträge sowie die Aufnahmegebühr und die Höhe eventueller Bürgschaften werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag festgesetzt und gelten bis auf weiteres. Beide Beträge sind eine Bringschuld. Die Aufnahmegebühr ist mit der Aufnahme, die Mitgliederbeiträge sind mit dem Beginn des Geschäftsjahres bzw. mit dem Eintritt während des Geschäftsjahres fällig. Bei verspäteter Zahlung wird ein Säumniszuschlag erhoben, der ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die aktive Sportausübung ruht bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Beiträge. Der Vorstand kann aus besonderen Gründen (z.B. bei wirtschaftlichen Härtefällen, bei vorgerückter Spielzeit, aus sportlichen Gründen) auf Antrag die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder Stunden.
(2) Umlagen können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden.
§ 13 Organe des Clubs
Die Organe des Clubs sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.
Die Mitarbeit eines Mitglieds im Vorstand oder im Beirat ist ehrenamtlich.
§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Als Mitgliederversammlung gilt:
- die Jahreshauptversammlung,
- die außerordentliche Mitgliederversammlung.
(2) In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen folgende Beschlüsse:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
- Entlastung des Vorstands,
- Ernennung eines Wahlausschusses,
- Wahl des Vorstands und des Beirats,
- Wahl des Kassenprüfers,
- Genehmigung des Haushaltsplans,
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Säumniszuschläge, Umlagen und evtl. Bürgschaften.
- Satzungsänderungen,
- Erwerb und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen,
- Auflösung des Clubs.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
§ 15 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist vom 1.Vorsitzenden unverzüglich nach Beendigung des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Wochen ab Postaufgabe unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich einzureichen. Die Anträge werden, soweit sie wichtig sind (Entscheidung des Vorstandes), den Mitgliedern vor der Jahreshauptversammlung schriftlich zur Kenntnis gebracht. Über die Zulassung verspäteter Anträge entscheidet die Jahreshauptversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Beachtung des §15 einberufen werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Sie muss einberufen werden, wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Die Einberufungsfrist beträgt in diesem Falle 14 Tage, die Antragsfrist zur Tagesordnung 21 Tage. §15 Satz 4 ist nicht anzuwenden.
§ 17 Leitung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfalle die weiteren Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge des §21 Abs. 1.
§ 18 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. die des Leiters der Versammlung.
(3) Beschlüsse nach §14 Abs. 2 Nr. 7 (Satzungsänderungen) bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1.Vorsitzenden oder vom Schriftwart zu unterzeichnen ist.
§ 19 Wahl nicht anwesender Mitglieder
In der Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie im Voraus eine schriftliche oder gegenüber einem Vorstandsmitglied eine mündliche Erklärung zur Annahme im Falle der Wahl abgegeben haben.
§ 20 Auflösung des Clubs
Der Beschluss den Club aufzulösen muss in geheimer Abstimmung erfolgen. Eine Mitgliederversammlung, die nach §14 Abs. 2 Nr. 9 (Auflösung des Clubs) zu entscheiden hat, ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist umgehend eine neue einzuberufen. Diese muss jedoch den Hinweis enthalten, dass sie in jedem Falle beschlussfähig sein wird.
21 § Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Kassenwart,
4. dem Schriftwart,
5. dem Sportwart,
6. dem Haus- und Anlagenwart,
7. dem Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben,
8. dem Jugendwart Sport,
9. dem Jugendwart allgemein.
(2) Die Vertretung innerhalb des Vorstandes bestimmt sich nach der Reihenfolge des Absatzes 1.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in der Jahres-hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
§ 21a pauschalierte Aufwandsentschädigung/Ehrenamtspauschale
Der Verein zahlt an die Mitglieder des Vorstandes (§ 21 Abs. 1) eine pauschale Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale). Die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung für jedes Vorstandsmitglied beläuft sich auf den gemäß § 12 Abs. 1 von der Mitgliederversammlung jeweils festgesetzten Jahresmitgliedsbeitrag und darf eine Höhe von 500 Euro pro Jahr und Vorstandsmitglied nicht überschreiten.
§ 22 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet den Club und beschließt über alle der Mitgliederversammlung nicht vorbehaltenen Angelegenheiten. Er führt die Geschäfte des Clubs im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der bindenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des Leiters der Sitzung.
§ 23 Vorstandssitzungen
(1) Die Sitzungen des Vorstandes leitet der 1.Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der 2.Vorsitzende. Der Vorstand kann sich für seine Sitzungen und für seinen Aufgabenbereich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand den vakant gewordenen Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen oder verwalten.
§ 24 Gerichtliche Vertretung des Clubs
Der Club wird gerichtlich vom 1.Vorsitzenden oder vom 2.Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2.Vorsitzende zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1.Vorsitzende verhindert ist.
§ 25 Kassenprüfer
(1) Der von der Mitgliederversammlung (in der Jahreshauptversammlung) auf 2 Jahre zu wählende Kassenprüfer hat das Recht, jederzeit alle finanziellen Vorgänge des Clubs zu prüfen.
(2) Zum Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Kassenprüfung vorzunehmen. Über das Ergebnis, welches schriftlich niederzulegen ist, muss der Mitgliederversammlung (in der Jahreshauptversammlung) berichtet werden. Wählbar für das Amt des Kassenprüfers ist jedes Mitglied.
§ 26 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus höchstens 4 Clubmitgliedern. §2l Abs. 3, §23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe als Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern zu wirken; er hat den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen und zu beraten. Der Beirat ist vom Vorstand zu allen wichtigen Entscheidungen, insbesondere soweit sie den Club in finanzieller Hinsicht belasten, zu hören.
§ 27 Geld- und Vermögensverwaltung
(1) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs nicht mehr als den Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Bayerischen Tennis-Verband. Mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu den eingezahlten Kapitalanteilen und geleisteten Sacheinlagen gehören nicht Mitgliederbeiträge und Spenden.
§ 28 Schlussbestimmung
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.
§ 29 Gründungsversammlung
Die Mitglieder der Gründungsversammlung des TC Weiß-Blau Fideliopark e.V.: Michael Sepp, Karl-Heinz Reuter, Hans-Jürgen Wenninger, Fuad Softic, Uta Aschermann, Klaus Kirschenhofer, Martin Rusam.
Anhang
Tennisclub Weiß-Blau Fideliopark e.V.
Freischützstr. 44, 81927 München
Tel.: 0 89 / 957 95 93
Email: info@tcwbf.de
Web: www.tcwbf.de
Spendenkonto
Bankverbindung: Stadtsparkasse München
Konto-Nr. 109 10 43 23
BLZ 701 500 00
Hinweis: Auf der Überweisung bitte Namen und Anschrift des Spenders nicht vergessen.
Der Club ist vom Finanzamt München für Körperschaften als gemeinnützig anerkannt. Spenden an den Club, die über die oben genannten Spendenkonten laufen, können daher im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuer-mindernd geltend gemacht werden. Als Nachweis gegenüber dem zuständigen Finanzamt genügt bei Spenden bis 100 € der jeweilige Zahlungsbeleg; bei Spenden darüber ist eine Spenden-bescheinigung erforderlich, die in diesem Falle vom unmittelbaren Empfänger (s.o. Nr.1 und Nr.2) ausgestellt und dem Spender übersandt wird.
Die Neufassung der Satzung des :
Tennisclub Weiß-Blau Fideliopark e.V. vom März 2018
ergibt sich aus der Urfassung vom 10. Mai 1972 und aus folgenden Änderungsbeschlüssen der nachgenannten Mitgliederversammlungen:
- Beschluss vom 25.Februar 1973
- Beschluss vom 29. November 1973
- Beschluss vom 23. November 1976
- Beschluss vom 23. November 1978
- Beschluss vom 27. November 1980
- Beschluss vom 20. Januar 1983
- Beschluss vom 01. Februar 1990
- Beschluss vom 27. Januar 1994
- Beschluss vom 24. Januar 2008
- Beschluss vom 21. März 2018
München, 21. März 2018
Christian Saur
1. Vorsitzender
Der Tennisclub Weiß-Blau Fideliopark e.V. bedankt sich bei der Stadt München für die Förderung des Vereins.